Allgemeine Geschäftbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen
Auftragnehmer, im folgenden Kurierdienst genannt, und für die
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem
RadXpress-Augsburg, Gerstner Norbert sofern im jeweiligen Auftrag
ausdrücklick nichts anderes bestimmt wird. Der Umfang der
Leistung richtet sich nach dem erteilten Auftrag.
§ 2 Vertragspartner, Vertragsgegenstand
(1) Der Frachtauftrag wird geschlossen zwischen dem Auftraggeber und
dem jeweiligen Kurierdienst. Ein Vertrag zwischen dem
RadXpress-Augsburg und dem Auftraggeber kommt bei der Vermittlung durch
den RadXpress-Augsburg nicht zustande, es sei denn, dieses wird
ausdrücklich vereinbart. Der jeweilige Kurierdienst ist ein
selbständiger Unternehmer und ist nicht Teil der
RadXpress-Augsburg. Der RadXpress-Augsburg ist nicht berechtigt,
verbindliche Erklärungen für den jeweiligen Kurierdienst
abzugeben. Dies gilt nicht, soweit im Rahmen eines Dauervertrages
gesonderte Vergütungen für die Durchführung eines
Frachtauftrages für einen Auftraggeber vereinbart werden.
(2) Gegenstand des Frachtauftrages ist der Transport von Gütern
aller Art durch Fahrräder, Personenkraftwagen, Kleintransporter
und ähnliche Fahrzeuge, wenn es für den Transport nicht einer
gesonderten Genehmigung bedarf, wenn der Transport der Güter wegen
des Zustandes der Güter nicht mit besonderen Gefahren verbunden
ist und/oder wenn das Frachtgut wegen der Größe und/oder des
Gewichts in den vorgesehenen Fahrzeugen üblicherweise
transportiert werden kann. Ohne gesonderte Vereinbarung ist der
Transport von Menschen, lebenden Tieren, Kraftfahrzeugen,
Wasserfahrzeugen, Anhängern und Trailern, Wertgegenständen
wie Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Bargeld oder Wertpapiere nicht
Gegenstand des Vertrages.
Der Transport von Personen und lebenden Tieren ist ausgeschlossen.
§ 3 Pflichten des Kurierdienstes
(1) Der Kurierdienst hat den ihm übertragenen Auftrag mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers zu erledigen. Er darf
sich zur Erfüllung der Leistung Dritter bedienen.
(2) Der Kurierdienst ist verpflichtet, einen übernommenen Auftrag
unverzüglich, also innerhalb der für die Erfüllung eines
Frachtauftrages üblichen Zeit, zu erledigen. Wenn nichts
Abweichendes vereinbart worden ist, ist der Kurierdienst nicht
verpflichtet, das Frachtgut zu einer bestimmten Zeit oder nach einer
bestimmten Zeit bei dem vorgesehenen Empfänger abzuliefern.
§ 4 Leistungsumfang
Der Frachtauftrag umfasst die Abholung des Frachtgutes bei dem von dem
Auftraggeber bestimmten Ort und die Ablieferung an dem von dem
Auftraggeber bestimmten Ort und bestimmten Empfänger. Der
Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Frachtgut unter
Berücksichtigung einer angemessenen Fahrtzeit von der
Übergabe des Frachtgutes an gerechnet auch von dem vorgesehenen
Empfänger des Gutes in Empfang genommen werden kann. Sollte die
Abnahme des Frachtgutes durch den Auftraggeber nicht gewährleistet
worden sein, ist der Kurierdienst berechtigt, den dadurch entstandenen
Mehraufwand entsprechend den allgemeinen Entgeltsätzen gesondert
zu berechnen. Sollte der Kurierdienst keine zur Abnahme des Frachtgutes
bereite Person antreffen, ist der Kurierdienst berechtigt, das
Frachtgut, soweit dies den üblichen Gepflogenheiten entspricht,
bei zu dem vorgesehenen Empfänger benachbarten Personen abzugeben.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber gegenteilige Anweisungen erteilt
hat.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Frachtauftrag hat bei Auftragserteilung klar und eindeutig den Ort
der Abholung und den Empfänger des Frachtgutes und den Ort der
Ablieferung des Frachtgutes zu benennen. Sollte dem Kurierdienst
aufgrund unklarer oder zweideutiger Angaben ein Mehraufwand entstanden
sein, ist der Kurierdienst berechtigt, den Mehraufwand zusätzlich
in angemessener Höhe zu berechnen.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Frachtgut sich in einem
Zustand befindet, bei dem keine Gefahren für den Kurierdienst oder
Dritte ausgehen, so dass bei Durchführung des Fuhrauftrages von
dem Frachtgut keine Gefahren zu Lasten des Kurierdienstes oder Dritter
ausgehen. Der Kurierdienst ist berechtigt, die Durchführung der
Frachtaufträge abzulehnen, wenn entgegen Satz 1 von den
Frachtgütern Gefahren für Dritte ausgehen. Der Kurierdienst
behält in diesem Fall seinen Anspruch auf den vollen Fuhrlohn.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt des Frachtgutes
unverzüglich zu prüfen, ob das Frachtgut durch den Transport
einen Schaden erlitten hat und hat diesen unverzüglich,
spätestens drei Tage nach Erhalt des Frachtgutes, dem Kurierdienst
schriftlich anzuzeigen. Es obliegt ihm sicherzustellen, dass für
den Fall, dass er nicht der Empfänger des Frachtgutes ist, der
Empfänger unverzüglich der Untersuchungs- und Anzeigepflicht
gemäß Satz 1 nachkommt. Bei einer Verletzung der
Untersuchungs- und Anzeigepflicht verliert der Auftraggeber seine
Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Kurierdienst, es sei
denn, er weist nach, dass der Kurierdienst den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Schadensanzeige
gemäß Satz 1 beim RadXpress-Augsburg ist fristwahrend.
Der Einzelfrachtauftrag erlischt gemäß vertraglicher
Vereinbarung.
§ 6 Vergütungsberechnung, Fälligkeit der Vergütung
Der Fuhrlohn des Kurierdienstes ergibt sich aus den allgemeinen
Tarifen, die für die von der RadXpress-Augsburg vermittelten
Frachtaufträge festgelegt worden sind. Gesonderte
Einzelvereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen
Kurierdienst oder den von der RadXpress-Augsburg vermittelten
Kurierdiensten sind zulässig. Der Fuhrlohn beinhaltet die
jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Soweit der Kurierdienst bei der Ausführung gesonderte
Auslagen tätigt, die notwendig bei Durchführung des Auftrages
entstanden sind, hat der Kurierdienst gesondert Anspruch auf Erstattung
der getätigten Auslagen.
Der Fuhrlohn wird, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach
Erfüllung des Frachtauftrages in bar fällig.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
Der Kurierdienst ist berechtigt, bis zur Bezahlung des Fuhrlohnes ein
Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe des § 273 BGB
geltend zu machen, soweit der Auftraggeber oder der Empfänger des
Frachtgutes hierdurch nicht unverhältnismäßig
benachteiligt wird. Für den Fall, dass eine Unbarzahlung
vereinbart worden ist oder der jeweilige Auftraggeber nicht mehr als
zwei Rechnungen nicht beglichen hat, ist das Zurückbehaltungsrecht
ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
Der Kurierdienst haftet für die bei der Erfüllung des
Frachtauftrages entstandenen Schäden, die der Kurierdienst zu
vertreten hat.
Die Schadensabwicklung erfolgt über den RadXpress-Augsburg, es sei
denn, der RadXpress-Augsburg oder der Kurierdienst teilen dem
Auftraggeber etwas anderes mit.
§ 9 Sonstige Vereinbarungen
Mündliche Auskünfte und Erklärungen der Mitarbeiter des
RadXpress-Augsburg oder des Kurierdienstes sind nur verbindlich, wenn
sie schriftlich bestätigt werden oder der Mitarbeiter
ausdrücklich auch gegenüber dem Auftraggeber ermächtigt
wurde, den RadXpress-Augsburg oder den Kurierdienst zu vertreten.
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist Augsburg, falls der Auftraggeber Kaufmann im Sinne
des HGB ist.
§ 10 Nichtigkeitsklausel
Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrer Bestimmungen wirken sich
nicht auf die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGBs aus.
Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen wird diese durch eine der
unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich nahe
kommende Ersatzregelung ersetzt. Etwaige Lücken dieser AGB sind
durch Regelungen auszufüllen, die dem am nächsten kommen, was
die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen vereinbart
hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten
Stand: 01.04.2009